Die Neustarthilfe kann ab sofort beantragt werden.

Dies muss der Soloselbständige jedoch selbst beantragen. Wir als Steuerberater können dies nicht für Sie übernehmen.

Bei der Ermittlung des Referenzumsatzes sowie bei allen anderen Fragen sind wir selbstverständlich behilflich.

Alles weitere hier.

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html

Beantragung Elster-Zertifikat und Antragstellung hier:

https://direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 19.01.2021 über Verbesserungen und Vereinfachungen für die Überbrückungshilfe III informiert.

Das Schreiben ist hier zu finden.

Der genaue Beginn der Antragsstellung steht leider noch nicht fest.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2021-01-19-ueberbrueckungshilfe-verbessert.html

Überbrückungshilfe III

Es gibt Neuigkeiten zum Rückmeldeverfahren der NRW Soforthilfe 2020

Kurz gesagt kann die Rückmeldung voraussichtlich ab Ende November vorgenommen werden. Der Zeitraum reicht bis Frühjahr 2021. Rückzahlungen haben bis spätestens März 2021 zu erfolgen.

Somit ist der Termin 30.11.2020 aus der Welt.

Sie werden vom Zuschussgeber Ende des Monats eine Mail dazu erhalten. Vorab informieren können Sie sich unter:

NRW Soforthilfe 2020

Die Bundesregierung hat zugesagt, Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses der Bundesregierung vom
28.10.2020 schließen müssen, zu unterstützen. So soll der Fortbestand erleichtert werden. Zu den Maßnahmen gehören:

• Gewährung einer Wirtschaftshilfe, die bis zu 75 % des Umsatzes des Vorjahresmonats erfasst,
• Leistungen der Überbrückungshilfe sollen verlängert und für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche
verbessert werden,
• KfW-Schnellkredite sollen für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigte geöffnet werden,
• Die Regelungen sollen unter anderem für Unternehmen, Selbstständige und Soloselbstständige gelten;
insbesondere auch in der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft.

Hier die Pressemitteilungvom 28.10.2020.

Die Bundesregierung hat die Zugangsvoraussetzungen für die Überbrückungshilfe nachgebessert.

Die Überbrückungshilfe ist nun in zwei Phasen aufgeteilt worden bzw. verlängert worden!

Hier ist nicht nur die Verlängerung der Antragsfrist gemeint. Vielmehr werden nun auch die Monate September bis Dezember 2020 gefördert.

  1. Phase = Fördermonate Juni bis August 2020. Hier endet die Antragsfrist am 30.09.2020

 

  1. Phase = Fördermonate September bis Dezember 2020. Diese Phase ist neu. Anträge können voraussichtlich ab Oktober 2020 gestellt werden.

 

Ob die NRW-Überbrückungshilfe PLUS ebenfalls verlängert wird, steht zurzeit nicht fest. Sobald neue Infos vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren.

 

Eine bereits erfolgte Förderung in der ersten Phase schließt eine weitere Förderung in der zweiten Phase nicht aus.

 

Hier nochmal die Eckpunkte der Überbrückungshilfe:

 

Wer ist antragsberechtigt?

 

Antragsberechtigt sind

 

  • Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten;
  • Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

 

Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Krise wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

Achtung (Aktualisierung): Unternehmen, die aufgrund der starken saisonalen Schwankung ihres Geschäfts, im April und Mai 2019 weniger als 5 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, können von der Bedingung des sechzigprozentigen Umsatzrückgangs freigestellt werden.

Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markttätig sind (z. B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten). Bei diesen Unternehmen und Organisationen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (am Markt erzielten Umsätze, Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand) abgestellt.

 

Wann ist die Antragstellung ausgeschlossen?

 

In folgenden Fällen ist kann kein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt werden:

  • nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet,
  • keine inländische Betriebsstätte oder Sitz,
  • qualifiziert für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1.1.2020 mehr als 43 Mio. EUR Bilanzsumme und mehr als 50 Mio. EUR Umsatzerlöse)
  •  Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. EUR Teil einer Unternehmensgruppe, die einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat und deren im Konzernabschluss ausgewiesener, konsolidierter Jahresumsatz im Vorjahr der Antragstellung mindestens 750 Mio. EUR betrug,
  • am 31.12.2019 bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten,
  • Gründung erst nach dem 31.10.2019,
  • öffentliches Unternehmen (Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechtsgelten nicht als öffentliche Unternehmen),
  • gemeinnütziges Unternehmen, das zugleich ein öffentliches Unternehmen ist,
  • Freiberuflichkeit bzw. Soloselbstständigkeit nur im Nebenerwerb.

Welche Kosten sind förderfähig?

 

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste, die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung tragen soll.

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  2. Weitere Mietkosten (Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils)
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  7. Grundsteuern
  8. Betriebliche Lizenzgebühren
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
  11. Kosten für Auszubildende
  12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
  13. Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt.

Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1.3.2020 begründet worden sein. Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.

 

In welcher Höhe wird gefördert?

 

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil der Fixkosten, abhängig von der Intensität des Umsatzseinbruchs im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat:

Umsatzeinbruch Erstattung Fixkosten
mehr als  70 % 80 %
70 % bis 50 % 50 %
unter 50 % bis 40 % 40 %

 

Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 40 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Fördermonat.

Die maximale Förderung beträgt 50.000 EUR pro Monat. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 EUR pro Monat, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 EUR pro Monat. Die maximalen Erstattungsbeträge für kleine Unternehmen können in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.

 

Müssen Influencer Steuern zahlen?

Auch hier ist die erste Antwort: Kommt darauf an! Worauf, darüber hat das Bayerische Landesamt für Steuern eine hilfreiche FAQ erstellt, die hier zu finden ist.

Koalitionsbeschluss vom 25.08.2020

 

Im Koalitionsbeschluss vom 25.08.2020 wurde unter anderem die Verlängerung der Antragsfrist für die Corona-Überbrückungshilfe bis zum 31.12.2020 verlängert.

Alle weiteren beschlossenen Maßnahmen sind Koalitionsbeschluss 25.08.2020 und auch hier in unserer Mandanteninfo.

Das sind mal gute Nachrichten. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe wurde bis zum 30. September 2020 verlängert. BStBK, Pressemitteilung vom 31.07.2020 Die Bundes­regierung hat die Antragsfrist für die Überbrückungs­hilfen um einen Monat verlängert. Von nun an können durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Unternehmen dieses staatliche Hilfsprogramm bis zum 30. September 2020 beantragen.Die Frist­verlängerung […]