Der Bundestag hat am 29.10.2020 das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschbetragsgesetz) verabschiedet.

Für Steuerpflichtige mit einer Behinderung besteht die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen.

Damit der Pauschbetrag seine Vereinfachungsfunktion auch zukünftig erfüllen kann, werden die Behinderten-Pauschbeträge angepasst. Darüber hinaus sollen verschiedene Steuervereinfachungen die Steuerpflichtigen mit einer Behinderung von Nachweispflichten und die Verwaltung von Prüfungstätigkeiten entlasten.

Zur Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge und Steuervereinfachung sind ab dem VZ 2021 die folgenden Maßnahmen enthalten:

Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge inkl. Aktualisierung der Systematik

Die Behinderten-Pauschbeträge in § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG wird verdoppelt. Zugleich soll die hinsichtlich des Grads der Behinderung veraltete Systematik an das Sozialrecht angeglichen werden. Daher wird in Zukunft eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) festgestellt und die Systematik in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben:

Pauschbeträge VZ 2020 Pauschbeträge ab VZ 2021
Grad der Behinderung von Pauschbetrag in EUR Grad der Behinderung von Pauschbetrag in EUR
20 384
25 und 30 310 30 620
35 und 40 430 40 860
45 und 50 570 50 1.140
55 und 60 720 60 1.440
65 und 70 890 70 1.780
75 und 80 1.060 80 2.120
85 und 90 1.230 90 2.460
95 und 100 1.420 100 2.840

Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG sind, und für Blinde und Taubblinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 EUR (bisher 3.700 EUR). In diesem Fall kann der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschale

In einem neuen § 33 Abs. 2a EStG wird  eine behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschale geregelt. Diese soll folgende Personen erhalten:

  1. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
  2. Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.

Bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen nach Nr. 1 beträgt die Pauschale 900 EUR. Bei der Nr. 2 beträgt der Pauschbetrag 4.500 EUR. In diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Nr. 1 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. Über diesen Fahrtkosten-Pauschale hinaus sollen keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig sein. Die Pauschale soll statt der bisher individuell ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten von Menschen mit Behinderung unter Abzug der zumutbaren Belastung zu berücksichtigen sein.

Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen bei sog. „Minderbehinderten“

Bisher wird der Pauschbetrag Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung kleiner als 50 nur gewährt, wenn

  • die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat,
  • die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder
  • dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder Bezug zusteht.

Diese Zusatzvoraussetzungen in § 33b Abs. 2 EStG fallen ab dem VZ 2021 ersatzlos weg.

Verbesserungen beim Pflegepauschbetrag

Außerdem gibt es ab dem VZ 2021 Änderungen beim Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs 6 EStG). Danach

  • ist die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums „hilflos“ bei der zu pflegenden Person möglich,
  • wird der Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 erhöht (von 924 EUR auf 1.800 EUR) und
  • ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 EUR) und 3 (1.100 EUR) eingeführt.

Voraussetzungen für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist neben der häuslichen Pflege, dass der pflegende Steuerpflichtige für seine Pflege keine Einnahmen erhält.