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Lt. neuesten Infos mehren sich die Zeichen für eine positive Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

Denn in Vorbereitung seiner Entscheidung hat das BVerfG unter anderem auch die Bundesrechtsanwaltskammer um eine Stellungnahme gebeten. Diese hat sich dem BFH angeschlossen, der den Abzug als Sonderausgabe (hier max. EUR 6.000,00 p.a.) für verfassungswidrig hält.

Die Bundesrechtsanwaltskammer plädiert dafür, die Kosten des Erststudiums bzw. der Erstausbildung als vorweggenommene Werbungskosten einzustufen.

Für Studenten und Azubis bedeutet dies: Auch ohne Einnahmen Belege sammeln und Aufzeichnungen zu den Ausgaben im Zusammenhang mit Studium bzw. der Ausbildung führen.

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