Überbrückungshilfe Phase 3

Die bisherigen Überbrückungshilfen sollen über das Jahresende hinaus verlängert und ausgeweitet werden. Die
geplante Überbrückungshilfe III soll eine Laufzeit von Januar 2021 bis Juni 2021 haben (gemeinsame Pressemitteilung von BMWi und BMF vom 13.11.2020).

Es soll mit Blick auf die Überbrückungshilfe II weitere Verbesserungen geben bspw. bei der Ansetzbarkeit
von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen. Bei der
Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu max. 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung möglich. Weitere Informationen sollen folgen.

Neuer Baustein: „Neustarthilfe für Soloselbstständige“

Zu den Verbesserungen gehört auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden. Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen. Die Neustarthilfe beträgt einmalig
bis zu 5.000 Euro und deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab.

Die Überbrückungshilfe III wird erhebliche Verbesserungen für Soloselbständige bringen. Betroffene, zum Beispiel
aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro
für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können.

Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten
geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des
Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen.
Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen
vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten
geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das
Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.
Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der
siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz
2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.
Höhe der Neustarthilfe
Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber
5.000 Euro.
Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019
zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes.
Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.

Anrechnung der Neustarthilfe auf Sozialleistungen
Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung
nicht anzurechnen.

Form der Auszahlung

Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der
Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.
Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des siebenmonatigen
Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.
Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der
erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Beispiel: Bei 75 Prozent durchschnittlichem Umsatz im Förderzeitraum müsste eine Soloselbständige, die 4.375
Euro Neustarthilfe erhalten hat, die Hälfte zurückzahlen.
Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen.
Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus
selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember
2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt.

Zeitpunkt der Antragstellung

Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aufgrund der
nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können
die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung
werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen.

Außerordentliche Wirtschaftshilfe – Novemberhilfe

Mit der sog. Novemberhilfe soll allen Unternehmen, die von den befristeten Schließungen im November betroffenen sind, durch ein besonderes Antragsverfahren zur anteiligen Umsatzerstattung geholfen werden.
(Siehe dazu die grundsätzlichen Informationen unten.)

BMWi und BMF haben sich darauf verständigt, weitere Konkretisierungen und Verbesserungen bei der Novemberhilfe vorzunehmen (gemeinsame Pressemitteilung vom 13.11.2020):

Direkt betroffene Unternehmen: Es wird klargestellt, dass auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten als direkt betroffene Unternehmen antragsberechtigt sind. Damit ist sichergestellt, dass z.B. auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzerthallen im Rahmen der geltenden Bestimmungen die Novemberhilfe erhalten.

Indirekt bzw. mittelbar betroffene Unternehmen: Neben den direkt Betroffenen sind indirekt Betroffene antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen
betroffenen Unternehmen erzielen.
Darüber hinaus sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte
erzielen. So wird auch Unternehmen geholfen, die mittelbar für ein Unternehmen arbeiten, das direkt von den
Schließungs-Anordnungen betroffen ist. Das hilft zum Beispiel vielen Unternehmen und Selbständigen aus der
Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie Tontechniker, Bühnenbauer und Beleuchter. Diese Unternehmen und
Selbständigen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober
2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleiden.

Beispiel: Ein Caterer, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert kann bei Erbringungen der oben
genannten Nachweise einen Antrag stellen. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die
Veranstaltungsagentur gilt als indirekt betroffenes Unternehmen, wenn sie 80 Prozent ihres Umsatzes mit der
Messe und anderen direkt betroffenen Unternehmen macht. Da aber Veranstaltungsagentur Vertragspartner des
Caterers ist und nicht die Messe direkt, ist diese Klarstellung wichtig. Mit der Klarstellung erhält der Caterer als
mittelbar indirekt betroffenes Unternehmen Unterstützung.

Antragsverfahren

Anträge sollen noch im November über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt
werden können (antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

Die elektronische Antragstellung muss hierbei wie bei den Überbrückungshilfen durch einen Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder steuerberatenden Rechtsanwalt erfolgen.
Die Antragstellung der Novemberhilfe erfolgt unabhängig von der Überbrückungshilfe.

Achtung: Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt.
Als Voraussetzung hierfür benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat.

Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei finden sich auf dem
ELSTER-Portal.
Antworten auf häufig gestellte Fragen werden in einem FAQ-Katalog zur Novemberhilfe gebündelt und
regelmäßig aktualisiert.

Es gibt Neuigkeiten zum Rückmeldeverfahren der NRW Soforthilfe 2020

Kurz gesagt kann die Rückmeldung voraussichtlich ab Ende November vorgenommen werden. Der Zeitraum reicht bis Frühjahr 2021. Rückzahlungen haben bis spätestens März 2021 zu erfolgen.

Somit ist der Termin 30.11.2020 aus der Welt.

Sie werden vom Zuschussgeber Ende des Monats eine Mail dazu erhalten. Vorab informieren können Sie sich unter:

NRW Soforthilfe 2020

Seit dem 9.11.2020 steht der KfW-Schnellkredit für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung.

Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens und der weiterhin angespannten wirtschaftlichen Lage im Zuge der Corona-Pandemie verlängert die Bundesregierung laut einer  Pressemitteilung des BMF das KfW-Sonderprogramm, einschließlich des KfW-Schnellkredits, bis zum 30.6.2021, um Unternehmen weiterhin mit Liquidität zu versorgen. Sobald die Europäische Kommission die Verlängerung der bisherigen beihilferechtlichen Grundlagen genehmigt hat, können die entsprechenden Hilfen auch im Jahr 2021 gewährt werden.

Tilgung der KfW-Schnellkredite

Verbessert worden seien auch die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich sei ab dem 16.11.2020 nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dies erleichtere die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen.

Eckpunkte der KfW-Schnellkredite

Der KfW-Schnellkredit steht ab Montag mit folgenden Eckpunkten zur Verfügung:

  • Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbständige, die mindestens seit dem 1.1.2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Unternehmen muss in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben. Sofern das Unternehmen bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmensgruppe beträgt bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 EUR für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 EUR für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 und maximal 300.000 EUR für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 10.
  • Das Unternehmen darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Der Zinssatz beträgt aktuell 3 % mit einer Laufzeit von 10 Jahren.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 % durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Es sind keine Sicherheiten zu stellen.